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Fritz Brandt Landmaschinen
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Fabrikats- und Modellbezeichnungen der angebotenen Fahrzeuge und Maschinen sind Warenzeichen bzw. eingetragene Warenzeichen, Bildmarken oder Textmarken der betreffenden Firmen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen: I. Allgemeines   Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Bestellungen oder Aufträge sind für den Käufer bindend; der Kaufvertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.   II. Angebot und Lieferumfang   Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.   III. Preis und Zahlung   Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den dem Verkäufer entstehenden Kosten berücksichtigen. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsverschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzungen und der Androhung. Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigerter sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertag zurücktreten. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa herein genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen. Ist der Käufer Unternehmer, darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§369 bis 372 HGB.   IV. Lieferfristen und Verzug   Lieferfristen und –termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei den, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenen Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben sowie Voreingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.   V. Gefahrenübergang und Transport   Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten übernommen hat. Ist der Käufer Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kostendes Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt5. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertag bestehenden Rechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.   VI. Eigentumsvorbehalt   Für Unternehmer gilt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang alles Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt) Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zum Anteil, der den Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der diesen vermischten oder verbundenen Wert im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 2 oder 3 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1 genannten Forderungen auf den Käufer. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Ware entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkauf gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen Anteil gelieferten Gegenstandes entsprechend erstrangigen Teilbetrages dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Käufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführten Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers weiter zu veräußern, zu bearbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er die Forderungen unter Ziffer 1 des Verkäufers nicht bezahlt hat. Für Käufer gilt: Der Käufer hat unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf seine Kosten in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken zu versichern und dem Verkäufer die Versicherungsansprüche abzutreten sowie diesem den Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Versicherungsprämien zu Lastern des Käufers zu leisten. Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag zurück, so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes zu tragen. Die Verwaltungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständigen bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.   VII. Haftung bei Mängel und Mängelrüge   Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Verbraucher gilt: Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4 nach Ablauf von einem Jahr. Für Unternehmer gilt: Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Haftung. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängel an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4 nach Ablauf von einem Jahr. Für Käufer gilt: Die vorstehende Regelungen über die Verjährungsfristen gelten nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.   VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung   Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird insbesondere in Fällen des Vorsatzes grober Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nach dem Produkthaftungsgesetz Bei besonderer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.   IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht   Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers. Dem Verkäufer steht es frei, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so gelten für Erfüllungsort und Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.

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